Auf Antrag der Technischen Kommission wurden bei der Bundesversammlung 2023 Änderungen an mehreren technischen Ordnungen beschlossen, die ab dem 01.01.2024 in Kraft treten werden:
In der VOK-DAB gibt es einige Ergänzungen bzw. Streichungen (z.B. entfallen künftig die Ergebnislisten für Prüflinge auf den 2. und 1. Kyu).
Die bezüglich der POK-DAB angekündigte Umbenennung der Technik Ude-kime-osae wird nicht umgesetzt.
In der VOD-DAB wird das Mindestalter bei Prüfungen ab dem 2. Dan gestrichen.
Die wichtigste Regelung ist die neue Definition der Lehrgangsgruppen A und B, welche für die Vorbereitung auf Prüfungen und Lizenzen notwendig sind. Zukünftig gilt für die erforderlichen Lehrgänge Folgendes:
Voraussetzungen für Lehrgänge der Gruppe A:
- Bundesmaßnahme (Lehrgang des DAB),
- Lehrer: Bundestrainer/-in bzw. VPT-Beauftragter oder ein TK-Mitglied,
- Themen: vorwiegend aus dem Bereich ab 1. Dan,
- Teilnehmer: ab 1. Kyu
Voraussetzungen für Lehrgänge der Gruppe B:
- Landesmaßnahme (Lehrgang eines Aikido-Landesverbandes),
- Lehrer: mindestens 4. Dan mit Aikido-Trainer-C-Lizenz und Prüferlizenz,
- Themen: vorwiegend aus dem Bereich Kyu bis 2. Dan,
- Teilnehmer: ab 5. Kyu
Mit dieser Änderung haben die Aikido-Landesverbände die Möglichkeit, ihre Angebote individueller zu gestalten, und können so mehr TE-B-Einheiten anbieten. Weiterhin ist es den Landesverbänden überlassen, ob die bisherigen Maßnahmen (wie ZT/DVL) generell bestehen bleiben oder auch umbenannt oder anders organisiert werden. Auch die Lehrthemen der Gruppe-B-Lehrgänge können vom Landesverband selbst festgelegt werden.
In der POD-DAB werden im Prüfungsprogramm einige Bezeichnungen geändert:
Der deutsche Begriff „Verkettungen“ wird durch die japanischen Namen „Renzoku-waza“ für Folgetechniken und „Kaeshi-waza“ für Kontertechniken ersetzt.
Der Fachbegriff „jitsu“ ist eine veraltete Schreibweise und wird in „jutsu“ umbenannt.
Karl Köppel,
Vizepräsident (Technik) des DAB